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RiZ 2/16

BUNDESGERICHTSHOF RiZ 2/16 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:220622BRIZ2.16.0 Das Dienstgericht des Bundes hat am 22. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Senats vom 1. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats vom 1. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 2022 und vom 24. März 2022 und gegen das Urteil des Senats vom 1. März 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022 gestellten Anträge haben ebenso wie ihre Nichtigkeitsklage keinen Erfolg.

I.

Soweit die Antragstellerin erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mitglieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzulässig. Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022 und 12. März 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin die Verfahrensgestaltung und Formulierungen des Senats in seinem Urteil vom 1. März 2022 beanstandet und meint, die nichtständigen Beisitzer des Senats hätten Anlass zu einer "Selbstablehnung" gehabt.

II.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Senats vom 1. März 2022, über den der Senat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 1. März 2022 mitgewirkt haben, ist unzulässig.

Die Tatbestandsberichtigung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage der Entscheidung wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).

Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4). Die Antragstellerin, die trotz des ihr nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 102 Abs. 2 VwGO erteilten Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unentschuldigt nicht erschienen ist, hat dort Anträge nicht gestellt. Deshalb entfaltet der Tatbestand des Urteils des Senats vom 1. März 2022 insoweit nach § 314 Satz 1 ZPO auch keine Beweiskraft. Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

Das gilt auch, soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, ihr Vorbringen sei vom Senat zu knapp oder entstellend wiedergegeben und nicht hinreichend gewürdigt worden, und sie parallel zum Tatbestandsberichtigungsantrag eine Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO erhoben hat. Eines Tatbestandsberichtigungsantrags bedarf es nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 9). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22).

III.

Die erneute Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022, die der Senat bereits mit Beschluss vom 24. März 2022 beschieden hat, ist unzulässig.

IV.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats vom 1. März 2022 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 1. März 2022 eingehend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Wegen der Verfahrensgestaltung sei im Übrigen insbesondere auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 24. März 2022 verwiesen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

V.

Die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 2022 und 24. März 2022 und gegen das Urteil des Senats vom 1. März 2022 ist unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin die Klagefrist gewahrt hat, unzulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin einen Nichtigkeitsgrund nicht in dem für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erforderlichen Maße dargelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 153 VwGO, § 578 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ZPO.

Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben, weil ihre Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Senats erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 11 ff.). Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO). Für all das ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, auf das der Senat schon vielfach in anderem Zusammenhang eingegangen ist, keine Hinweise, was der Antragstellerin aus der Vielzahl der in dieser Sache ergangenen Entscheidungen des Senats hinlänglich bekannt ist. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin eine Verletzung des gesetzlichen Richters unter dem Aspekt des Unterlassens einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union geltend macht.

Über die unzulässige Nichtigkeitsklage entscheidet der Senat durch Beschluss. Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4). Für das Revisionsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist anerkannt, dass ein unzulässiger Nichtigkeits- und Restitutionsantrag in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 A 12.16, juris Rn. 8).

Entsprechendes gilt auch hier. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 1. März 2022 aufgrund mündlicher Verhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden. Der Verweis in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Prüfungsverfahren erlaubt eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO allerdings auch hier, weil die Nichtigkeitsklage außerordentlicher Rechtsbehelf zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 1 BvR 2731/19, juris Rn. 4 f.).

Pamp Hübner Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Prof. Dr. Nöcker

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