Paragraphen in III ZA 12/20
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1 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 12/20 BESCHLUSS vom 20. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZA12.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Dr. Kessen und Dr. Herr sowie die Richterin Dr. Arend werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht mehr rechnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer - wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2020.
II.
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, die sich auf Zweifel stützt, ob der Senat "sämtliche Unterlagen gesichtet" habe, und auf einen sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Mutterkonzerns der Beklagten abgeleiteten "Verdacht der Befangenheit" ist jedenfalls völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.
III.
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Klägers nichts daran, dass die für eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wäre. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2020.
Tombrink Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.10.2019 - 191 C 24298/18 LG München I, Entscheidung vom 20.04.2020 - 13 S 15387/19 -
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