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4 StR 112/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 112/18 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR112.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. Oktober 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. i der Urteilsgründe (Fall 13 der Anklage) wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Diebstahls, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, mit der insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird.

Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. i (Fall 13 der Anklage) wegen Diebstahls verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren mit Blick auf die fehlende Erörterung von § 46a Nr. 2 StGB auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von zehn Monaten zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, einem Jahr zwei Monaten, acht Monaten sowie zweimal sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Cierniak RiBGH Dr. Quentin ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Cierniak Franke Feilcke

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