Paragraphen in IX ZA 8/21
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 8/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:191021BIXZA8.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 19. Oktober 2021 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von der Antragstellerin beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2021 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Gesetz sieht ein solches Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. August 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116).
Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Grupp Röhl Lohmann Schoppmeyer Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 335 O 4/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2021 - 9 W 34/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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