Paragraphen in 6 StR 304/24
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1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 304/24 (alt: 6 StR 464/23)
BESCHLUSS vom 9. Juli 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:090724B6STR304.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2024 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Februar 2024, auch soweit es den nichtrevidierenden Mitangeklagten G.
betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Fesstellungen zum objektiven Tatgeschehen auf. Im zweiten Rechtsgang hat die Strafkammer die Angeklagten unter Beschränkung der Verfolgung auf diese Vorwürfe (§ 154a Abs. 2 StPO) wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K.
hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Feststellungen sind lückenhaft.
a) Der Senat hat nur die im ersten Rechtsgang vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Tatmotivation und zum Vorstellungsbild der Angeklagten von der Aufhebung umfasst gewesen. Das neue Tatgericht hätte daher insoweit eigene Feststellungen treffen und diese in den Gründen seiner Entscheidung mitteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2022 – 6 StR 100/22; Beschlüsse vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 172/08; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 29).
b) Daran fehlt es. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang zwar Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen, im Übrigen aber unter Hinweis auf die Bindungswirkung nach § 358 StPO nur die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zitiert. Auch den weiteren Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das neu befasste Tatgericht eigene Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es hierzu keine Beweiswürdigung vorgenommen und auch nicht mitgeteilt hat, ob sich die Angeklagten über ihre Angaben zu den persönlichen Verhältnissen hinaus auch zur Sache eingelassen haben. Schließlich konnte auf Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch nicht verzichtet werden, weil deren Vorliegen zwar nahliegend ist, sich aber nicht zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergibt.
2. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, die sich nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G.
erstreckt, weil dieser von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen ist. Die bereits aufgrund des vorangegangenen Beschlusses des Senats bindend gewordenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung unberührt.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Angeklagten K.
im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls ein Härteausgleich für die vollständig vollstreckte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 21. Juni 2021 vorzunehmen sein wird.
Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 06.02.2024 - 12a KLs 189/23 (2) 437 Js 19256/22
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