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LwZR 12/11

BUNDESGERICHTSHOF LwZR 12/11 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2012 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2011 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.692 €.

Gründe:

I. 1 Die Mutter (bzw. Schwiegermutter) der Parteien überließ den Beklagten mit Vertrag vom 11. Mai 1988 das alleinige Nutzungsrecht an ihrer landwirtschaftlichen Besitzung für zehn Jahre gegen Zahlung von 250 DM/Monat sowie Verpflegung und Fürsorge in gesunden und kranken Tagen. Nach diversen Prozessen einigten sich die Vertragschließenden am 14. September 2004 auf die Fortsetzung des Nutzungsüberlassungsvertrags, ohne eine Bestimmung über die Laufzeit zu treffen; zugleich vereinbarten sie eine Nutzungsentgeltzahlung von 141 €/Monat.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2006 ließ die Mutter die Kündigung des Vertrags zum 31. Mai 2008 erklären.

Die auf die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung gerichtete Klage, welche nach dem Tod der Mutter die Kläger als Erben weitergeführt haben, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiterverfolgen wollen.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, NZM 2005, 157 f.) streitig, berechnet sich die Rechtsmittelbeschwer gemäß § 8 ZPO grundsätzlich nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Entgelts. Die "streitige Zeit" beginnt mit der Erhebung der Räumungsklage und endet bei Verträgen von unbestimmter Dauer in dem Zeitpunkt, zu dem derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit des Vertrags für sich in Anspruch nimmt. Hat er keinen Zeitpunkt genannt, sondern zu erkennen gegeben, die Sache möglichst lange nutzen zu wollen, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO zu bestimmen. Die Beschwer ist deshalb mit dem 3,5fachen Jahresbetrag des für die Nutzung zu zahlenden Entgelts anzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 575 f. sowie BVerfG, NZM 2006, 578 mit umfangreichen Nachweisen).

2. So liegt es hier. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Überlassungsvertrag nach der vergleichsweisen Verlängerung vom 14. September 2004 nicht ordentlich kündbar und die am 29. Juni 2006 ausgesprochene Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer beläuft sich mithin auf 5.922 €. Von dieser auf der Rechtsprechung des Senats beruhenden Berechnung abzurücken, besteht kein Anlass.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Stresemann Lemke Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 10.11.2010 - 6 Lw 50/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2011 - I-10 U 141/10 - Czub

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1 26 EGZPO
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1 20 LwVG
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