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3 StR 187/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 187/25 BESCHLUSS vom 19. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR187.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – am 19. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall 7 der Urteilsgründe,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass eine solche in Höhe von 2.148,99 € angeordnet wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.198,99 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den vom Landgericht zu Fall 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bestellte ein Mitangeklagter bei einem Versandunternehmen ein Tablet und zwei Smartphones im Gesamtwert von 4.196,67 €. Als Zahlungsart wählte er einen Kauf per Rechnung über das Zahlungsdienstleistungsunternehmen Klarna. Er gab dabei missbräuchlich als Rechnungsanschrift sowie als Empfängeradresse die Daten anderer Personen an und wählte die Abholung in einer bestimmten Filiale. Mit der Abholung beauftragte er den Angeklagten, der dafür als Entlohnung eines der Smartphones behalten dürfen sollte. Diesem war bewusst und gleichgültig, dass es sich um eine betrügerische Bestellung handelte. Als er die Filiale zur Abholung aufsuchte, wurde die Herausgabe der Ware verweigert.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten nicht (§ 263a Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 52 StGB).

a) Eine mittäterschaftliche Verwirklichung der beiden Tatbestände durch den Angeklagten ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316 mwN). Eine – gegebenenfalls sukzessive – Mittäterschaft scheidet nach Tatbeendigung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 247/24, StV 2024, 651 Rn. 5 mwN).

bb) Hieran gemessen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte für den Tatbestand des Fälschens beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) überhaupt einen Tatbeitrag erbrachte. Den Urteilsgründen lässt sich jedenfalls nicht sicher entnehmen, dass er in den für die Tat maßgeblichen Bestellvorgang einbezogen war. Vielmehr kommt in Betracht, dass er erst nach der Bestellung und nach Beendigung der Tat vom Mitangeklagten mit der Abholung betraut wurde.

Das danach zu klärende Maß der Einbindung in das Gesamtgeschehen kann auch von Bedeutung für die Frage sein, ob sich der Tatbeitrag des Angeklagten nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in Bezug auf den Computerbetrug als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder möglicherweise bloß als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) darstellt. Zwar hatte er angesichts des ihm zugesagten Smartphones augenscheinlich ein eigenes Tatinteresse. Allerdings könnte die Abholung der Ware für den sich in Deutschland aufhaltenden Mitangeklagten angesichts der konkreten weiteren Umstände eher das Gepräge einer Hilfeleistung haben.

b) Aus den dargelegten Gründen ist daher eine neue tatgerichtliche Befassung mit dem Tatvorwurf erforderlich.

Dabei wird gegebenenfalls zusätzlich näher Bedacht darauf zu nehmen sein, ob das Vermögen eines anderen bereits im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beschädigt und der Computerbetrug mithin vollendet war. Die für andere Fälle zutreffende Erwägung des Landgerichts, den Onlinehändlern sei bereits durch die Auslieferung der Ware angesichts der Besitzaufgabe auch in denjenigen Fällen ein Schaden in Höhe des Warenwertes entstanden, in denen die Ware später retourniert worden sei, erschließt sich hier nicht ohne Weiteres. Soweit die Ware gegebenenfalls vom Fachmarkt angeboten und in einer eigenen Filiale lediglich zur Abholung bereitgestellt wurde, folgt daraus für sich genommen nicht, dass der Besitz bereits aufgegeben wurde und ein Vermögensverlust mangels werthaltigen Zahlungsanspruchs eintrat. Für einen vom Generalbundesanwalt erwogenen Gefährdungsschaden fehlen bisher Feststellungen zu dessen Höhe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011

– 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 45 ff.; vom 9. April 2025 – 2 BvR 1974/22, NJW 2025, 2307). Sofern der Zahlungsdienstleister bereits einen Geldbetrag an das Versandunternehmen überwies und daher als Geschädigter in Betracht kommen könnte, sind zum einen die bisherigen Feststellungen zu dem Hergang im konkreten Fall bislang nicht ausreichend. Zum anderen ist der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden (§ 265 StPO).

c) Die Aufhebung des Urteils im Fall 7 der Urteilsgründe hat den Wegfall der entsprechenden Einzelstrafe zur Folge und entzieht damit der zugehörigen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten die Grundlage. Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bleibt davon ebenso unberührt wie die darauf bezogene Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 56 StGB). Der hierzu herangezogene Gesichtspunkt, dass der Angeklagte weniger als einen Monat nach der früheren Verurteilung die Tat zu Fall 26 der Urteilsgründe und ferner die Tat zu Fall 6 der Urteilsgründe in laufender Bewährung beging, gilt unabhängig von der Aufhebung weiter. Soweit die Tat zu Fall 7 der Urteilsgründe als zusätzliches in der Bewährungszeit verwirklichtes Delikt entfällt, ist angesichts der übrigen Taten auszuschließen, dass das Landgericht die verbleibende Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

3. Die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten in den Fällen 21 und 26 der Urteilsgründe erlangten Waren und Gutscheine gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indes hat das Landgericht statt des in den Urteilsgründen richtig berechneten Gesamtbetrages von 2.148,99 € im Tenor den Betrag von 2.198,99 € genannt. Der Senat ändert daher den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den zutreffenden Betrag.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Anstötz RinBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer RinBGH Munk befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 11.12.2024 - 3 KLs 2010 Js 40685/23

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