Paragraphen in 1 StR 740/13
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 740/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Wahlverteidiger der Verurteilten am 28. Mai 2014 zugegangen. Mit am 3. Juni 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers wird „gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des bislang nicht beschiedenen Beiordnungsantrags vom 10.04.2014“ beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 nicht zu entnehmen sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014, insbesondere der Beiordnungsantrag, Gegenstand der Beratung im Revisionsverfahren gewesen ist.
Aufgrund der Begründung des Antrags ist das Begehren zumindest auch als gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2014 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Beratung gemacht. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Aus der Tatsache, dass der im Schriftsatz vom 10. April 2014 enthaltene Beiordnungsantrag nicht durch Senatsbeschluss beschieden wurde, folgt nichts anderes, denn nicht der Senat, sondern der Vorsitzende hat über diesen Antrag zu entscheiden (vgl.
auch Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 StR 723/13). Über den weitergehenden Antrag entscheidet deshalb ebenfalls der Vorsitzende.
Rothfuß Radtke Graf Mosbacher Jäger
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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