Paragraphen in IV ZR 138/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 138/19 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:161019BIVZR138.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 16. Oktober 2019 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 360.000 €
Gründe:
I. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt, der für den Beklagten rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegt hatte, hat wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels noch vor Ablauf der bis zum 2. September 2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist das Mandat niedergelegt. Der Beklagte beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt.
1. Der Beklagte hat allerdings rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Beiordnungsantrag gestellt und nachgewiesen, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Dennoch kann mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel, die von seinem bisherigen Rechtsanwalt für nicht erfolgversprechend erachtete Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen, die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, liefe dem Sinn und Zweck des Anwaltszwangs zuwider, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und die Gerichte von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2018 - IV ZR 161/18, juris Rn. 4; vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 18.
Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 [juris Rn. 2]). Scheitert mithin die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der ursprünglich beauftragte, postulationsfähige Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und diese Überlegungen zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2018 aaO; vom 15. November 2017 aaO).
2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 15.06.2018 - 5 O 3790/16 OLG München, Entscheidung vom 10.04.2019 - 18 U 2486/18 -
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3 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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