Paragraphen in 4 StR 98/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 98/19 BESCHLUSS vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR98.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den von der Vertreterin des Generalbundesanwalts angeführten Gründen auf einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro abzuändern. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die von der Vertreterin des Generalbundesanwalts beantragte Abänderung des Schuldspruchs (tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen) kam nicht in Betracht, weil die Strafkammer mit Beschluss vom 8. November 2018 insoweit die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beschränkt hat. Für eine den Angeklagten beschwerende Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen bestand kein Anlass.
Der Senat ist hierdurch an einer Beschlussverwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert, weil er mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Angeklagten von dem im Übrigen gestellten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134 Rn. 25 [insoweit in BGHSt 62, 96 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 111/11).
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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