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2 StR 193/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 193/18 BESCHLUSS vom 8. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080818B2STR193.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1.a – am 8. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass a) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.330 € angeordnet wird und b) der Angeklagte insoweit gesamtschuldnerisch haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 16.430 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten nur in Höhe von 16.330 € und bei gesamtschuldnerischer Haftung rechtlicher Prüfung stand.

Die Strafkammer hat – wie sie selbst bereits in den Urteilsgründen klargestellt hat – die Höhe des einzuziehenden Betrages rechtsfehlerhaft bestimmt,

da sie versehentlich nicht berücksichtigt hat, dass in Fall 5 der Urteilsgründe die erbeutete Armbanduhr im Wert von 100 € sichergestellt wurde. Die entsprechend der gesetzlichen Terminologie als „Einziehung des Wertes von Taterträgen“ zu bezeichnende Einziehung ist daher nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 16.330 € auszusprechen.

Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und die gesondert Verfolgten A.

(Fälle 2, 3 und 5),

Ah.

(Fall 2) sowie weitere unbekannte Täter (Fall 5) an den erbeuteten Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Schäfer Grube Eschelbach Schmidt Bartel

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