5 StR 695/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 695/24 BESCHLUSS vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen
1.
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wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR695.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der Armbanduhr TAG Heuer mit der Individualnummer ( ) entfällt.
2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagte – den Angeklagten H. unter Freispruch im Übrigen – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurden Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer jeweils mit einer auf die ausgeführte Sachrüge, im Fall des Angeklagten H. auch auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
b) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zum Wegfall der auf § 73a StGB gestützten Einziehung der Armbanduhr TAG Heuer mit der Individualnummer
; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte H. die genannte Uhr bei sich, als er am Abend des 20. Dezember 2023 nach Begehung der abgeurteilten Tat festgenommen wurde. Erlangt wurde sie jedoch bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl im Haus der Zeugin R.
am 1. Dezember 2023. Vom Anklagevorwurf der Beteiligung an dieser Tat, der ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen,
da sie sich trotz der bei ihm aufgefundenen Uhr von seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermocht hat.
Damit kommt eine Einziehung der Uhr nach § 73a StGB nicht in Betracht. Denn von einer auf diese Vorschrift gestützten Einziehungsanordnung sind Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren und derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18; vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380). Bei der Herausgabe der sichergestellten Uhr wird § 111n Abs. 2 und 3 StPO zu beachten sein.
c) Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten A. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.07.2024 - 601 KLs 6/24 6700 Js 326/23