• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 428/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 428/24 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR428.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die zum Tatkomplex II.2.b. der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 9. Oktober 2023) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. Februar 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 – 4 StR 103/24; vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN).

Insoweit beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es das aus dieser und der weiteren Gesamtstrafe resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die zugehörigen Feststellungen haben allerdings Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Anderes gilt für den Strafausspruch im Übrigen. Die Bemessung der Einzelstrafen sowie die der weiteren Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst und können daher bestehen bleiben. Diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus der zum Tatkomplex II.2.a. der Urteilsgründe (Tat vom 22. Juli 2022) verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 21. Februar 2023 gebildet. Angesichts der vom Landgericht hierbei (abgesehen von der Bezeichnung der Zeiteinheiten) beachteten Vorgaben des § 39 Halbsatz 2 und § 54 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden, dass es mit Blick auf das Gesamtstrafübel hier auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 27.05.2024 - II-4 KLs-30 Js 215/23-3/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 428/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 39 StGB
1 54 StGB
1 55 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO
1 353 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 39 StGB
1 54 StGB
1 55 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO
2 349 StPO
1 353 StPO

Original von 4 StR 428/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 428/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum