Paragraphen in 10 W (pat) 3/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/14 Verkündet am 18. März 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 12 009 …
BPatG 154 05.11
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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2007 (Fassung mit Gründen vom 20. Dezember 2007) aufgehoben und das Patent 102 12 009 wird widerrufen.
Gründe I.
Gegen das Patent 102 12 009, dessen Erteilung am 4. Januar 2007 veröffentlicht wurde, ist am 29. März 2007 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften:
E1: FR 2 429 316 A1, E2: FR 2 779 495 A1, E3: US 3 024 504 A, E4: FR 2 470 843 A1,
E6: DE 35 45 507 A1, EE1: DE 10 022 050 A1, EE2: US 3 531 896 A, EE3: US 2 611 937 A, EE4: DE 86 34 795 U1, EE5: DE 298 19 809 U1, EE6: DE 89 15 613 U1, EE7: DE 35 22 558 A1, EE8: DE 38 08 391 A1, EE9: US 4 994 311 A, EE9´ : US 6 226 926 B1.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
den am 18. Januar 2008 zugestellten Beschluss vom 14. November 2007 aufzuheben und das Patent 102 12 009 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
1. Dichtung für eine Schiebetür, insbesondere für eine Rauchschutz-Schiebetür, mit mindestens einem bewegbaren Flügel (1, 2), an dessen in Schließrichtung vorderer Stirnfläche ein erstes elastisches Dichtelement (3) angeordnet ist, welches mit einem zweiten elastischen Dichtelement (4) zusammenwirkt, wobei mindestens eines der Dichtelemente (3, 4) zwei Dichtlippen (6) ausweist, welche bogenförmig gekrümmt sind und aufeinander zulaufen und ein freies Ende (7) aufweisen, und wobei die Dichtlippen (6) an einer gemeinsamen Basis (5) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die freien Enden (7) der Dichtlippen (6) in Richtung der Basis (5) zeigen und mit einer Verdickung (9) versehen sind.
An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, sie führt auch zum Erfolg.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Als zuständiger Fachmann für Dichtungen an Türen kann ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen werden, der auf dem Gebiet des Türen- und Fensterbaus tätig ist und sich auch im Besonderen mit den dazugehörigen Dichtungen befasst. Von einem Durchschnittsfachmann kann daher ohne weiteres erwartet werden, dass er eine Dichtung passend zur Bewegung der Tür beim Schließvorgang auswählt. Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden, solche, bei denen sich das Dichtelement und sein Gegenstück aufeinander zu bewegen und das Dichtelement am Ende des Schließvorgangs zusammengedrückt wird, und solche, bei denen sich Dichtelement und Gegenstück aneinander vorbeigleitend bewegen, wobei das Dichtelement verformt wird. Bei der Dichtung für eine Schiebetür nach Anspruch 1, bei der an der in Schließrichtung vorderen Stirnfläche ein elastisches Dichtelement angeordnet ist, bewegen sich das Dichtelement und sein Gegenstück aufeinander zu und drücken im geschlossenen Zustand der Tür aufeinander. Derartige Dichtungen können sowohl bei Schiebetüren als auch bei Drehtüren vorkommen. Aufgabe war es, eine Dichtung anzugeben, die mit einfachen Mitteln und geringen Herstellungskosten eine sichere und rauchdichte Abdichtung gewährleistet. Als rauchdicht können Dichtungen angesehen werden, bei denen ein Überdruck auf einer Seite der Tür nicht zu einer Luftströmung durch die Dichtung führt. Eine Dichtung, bei der auch bei größeren Druckschwankungen auf der einen Seite sich keine Druck- oder Sogwirkung auf der anderen Seite bemerkbar macht, ist in der EE8 dargestellt und beschrieben.
Die Figur 4 zeigt eine Dichtung, - die einen bewegbaren Flügel (Türblatt 2) umfasst, - an dessen in Schließrichtung vorderer Falzfläche ein erstes elastisches Dichtelement (Dichtung 1´) angeordnet ist, - welches mit einem zweiten elastischen Dichtelement (Profilleiste 5´) zusammenwirkt, - wobei mindestens eines der Dichtelemente zwei Dichtlippen (Lippen 3´,4´) ausweist, - welche bogenförmig gekrümmt sind und aufeinander zulaufen und ein freies Ende aufweisen, - wobei die Dichtlippen (Lippen 3´,4´) an einer gemeinsamen Basis (5) angeordnet sind, - und wobei die freien Enden der Dichtlippen (Lippen 3´,4´) in Richtung der Basis zeigen.
Für einen Durchschnittsfachmann bestand aufgrund des Bewegungsablaufs beim Schließen des Flügels, bei dem sich das Dichtelement und sein Gegenstück aufeinander zu bewegen, durchaus Veranlassung, ein solches Dichtungselement, das im Falz einer Tür angeordnet ist, auch zur Anbringung an der Stirnfläche eines Schiebeflügels in Betracht zu ziehen.
Das bekannte Dichtelement weist also bereits alle gegenständlichen Merkmale der beanspruchten Dichtung auf, mit Ausnahme der Verdickung der freien Enden der Dichtlippen. Bei dem verbleibenden Merkmal handelt es sich um eine dem Durchschnittsfachmann geläufige Maßnahme, die er im Bedarfsfall ergreift, wenn er es für erforderlich hält, beispielsweise um die freien Enden von Dichtlippen vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Solche Verdickungen werden häufig vorgesehen und sind beispielsweise auch bei den Dichtelementen nach EE2, EE4, EE9 und EE9´ dargestellt.
Eine Dichtung mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen an der Stirnseite einer Schiebetür vorzusehen, wird einem Durchschnittsfachmann also durch den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
3. Zusammen mit dem nicht bestandsfähigen Hauptanspruch haben auch die Unteransprüche keinen Bestand. Die Unteransprüche enthalten nur naheliegende Ausgestaltungen der Dichtung nach Anspruch 1.
Das Patent war daher zu widerrufen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl
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