Paragraphen in 5 StR 450/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 24 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 24 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 450/17 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR450.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2017 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ (Fall II.1 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründete Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen zum Fall II.1 der Urteilsgründe trat der Angeklagte nach dem Geschädigten M. und traf diesen schmerzhaft am linken Oberschenkel. Sodann warf er einen zwei Meter langen und sieben Zentimeter dicken Ast in Kopfhöhe in M. s Richtung, um diesen zu verletzen. Dabei nahm er zudem billigend in Kauf, die unmittelbar neben diesem stehende G. zu treffen. Der Ast verfehlte beide. Anschließend verließ der Angeklagte den Tatort.
2. Die erfolgte Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (in zwei tateinheitlichen Fällen) kann keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hat einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Infolgedessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Tatvollendung für möglich hielt, etwa durch erneutes Ergreifen des Astes, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Aufhebung erfasst auch auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung. Die Feststellungen können hingegen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
3. Da mithin die für diese Tat verhängte achtmonatige Einsatzstrafe entfällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der Senat aus, dass die für das Waffendelikt (Fall II.2 der Urteilsgründe) festgesetzte sechsmonatige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden ist.
Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider
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2 | 349 | StPO |
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1 | 353 | StPO |
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