Paragraphen in XI ZR 433/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 433/20 BESCHLUSS vom 20. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIZR433.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Die Parteien haben einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von über 75.000 € geschlossen, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung findet. Unionsrechtliche Fragen, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen zu klären wären, stellen sich nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.349,66 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2019 - 46 O 94/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.2020 - 6 U 344/19 -
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1 | 97 | ZPO |
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