Paragraphen in 9 W (pat) 16/15
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3 | 6 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 002 777.9 der …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.–Phys. Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin B… Aktiengesellschaft ist wirksam erhoben.
2. Die Beschwerde der Anmelderin R… GmbH gilt als nicht wirksam eingelegt.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die am 20. Januar 2006 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines Fahrzeugs“,
am 16. April 2015 nach Anhörung, zu der für die Anmelderinnen niemand erschienen war, durch verkündeten Beschluss zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, dessen Begründung vom 28. April 2015 am 7. Mai 2015 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der zwei Patentanmelderinnen, deren damaliger gemeinsamer Vertreter „namens und im Auftrag der R… GmbH und der B… Aktiengesellschaft“ am 20. Mai 2015 per Fax das Beschwerdeschreiben vom gleichen Tage an das DPMA gesandt und gleichzeitig per SEPA-Lastschriftverfahren mit Einzahlungsliste 122 die Zahlung der Beschwerdegebühr vorgenommen hat. In diesem Formblatt über Angaben zum Verwendungszweck des Mandats hat der Vertreter u. a.
eingetragen: „… Gebührennummer 401 300 … 200 € …Beschwerdeverfahren … Summe 200,00 €“. Entsprechend dem angegebenen Gesamtbetrag hat das DPMA per Lastschrift 200,00 Euro abgebucht.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit einem ersten Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 4. Juli 2017, zugestellt am 7. Juli 2017, mitgeteilt, dass die Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen voraussichtlich als nicht eingereicht gelten, weil die erforderlichen beiden Beschwerdegebühren von je 200,- € nicht vollständig gezahlt worden seien und die eine gezahlte Beschwerdegebühr keiner der beiden Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden könne. Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.
Innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme hat der Senat den Verfahrensbeteiligten mit einem zweiten Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 2. November 2017, mitgeteilt, dass nunmehr der BGH in einer weiteren Entscheidung ein ergänzendes Kriterium zur Auslegung für die Zuordnung einer gezahlten Beschwerdegebühr, die nicht für alle Beschwerdeführer ausreicht, statuiert habe. Danach sei im Zweifel die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei (Entscheidung vom 19. September 2017, Az. X ZB 1/17 – Mehrschichtlager). Den Beteiligten war eine Frist zur Stellungnahme von 4 Wochen nach der Zustellung des zweiten Hinweises gegeben worden.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme die Vertretung für beide Anmelderinnen niedergelegt und gleichzeitig gebeten, den zukünftigen Schriftwechsel an die Adressen der beiden Anmelderinnen zu senden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin B… Aktiengesellschaft ist wirksam erhoben, während die Beschwerde der Anmelderin R… GmbH als nicht wirksam eingelegt gilt.
Die im ersten Hinweis des Senats vom 4. Juli 2017 dargestellten Bedenken, ob zumindest eine der Beschwerden der Patentanmelderinnen wirksam eingelegt worden ist, haben sich durch die danach ergangene Entscheidung des BGH vom 19. September 2017 erledigt.
Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird diese Gebühr nach § 6 Abs. 1 PatKostG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Legen mehrere Patentanmelder gegen eine Entscheidung des Deutschen Patentund Markenamts im Prüfungsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 300) zu entrichten. Hierauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angegriffenen Beschluss vom 16. April 2015 ausdrücklich hingewiesen worden, nämlich dass die Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist.
Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte. Vielmehr könne dann zumindest einem der Beschwerdeführer der Zugang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens eröffnet werden und so eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz vermieden werden, weshalb hierbei auch kein strenger Maßstab angelegt werden solle, sondern eine großzügige Beurteilung geboten sei (vgl. BGH a. a O.).
Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall hat er aber eine solche konkrete Zuordnung im Rahmen der früheren Entscheidungen für nicht möglich gehalten, da keine der beiden Patentanmelderinnen in den Angaben zum Verwendungszweck der Einzahlung angegeben ist; auch sind beide in dem Beschwerdeschreiben gleichgeordnet und ohne ersichtliche Priorität aufgeführt.
In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19. September 2017 (Az. X ZB 1/17 – Mehrschichtlager) hat der BGH seine Kriterien dahingehend konkretisiert, dass im Zweifel dann die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen sei, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei.
Die Anwendung dieser in der vorgenannten Entscheidung des BGH getroffenen Zweifelsregelung führt im vorliegenden Fall zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die gezahlte Beschwerdegebühr von 200,00 € der B… Aktiengesellschaft in M… zuzuordnen ist, denn diese Beschwerdeführerin ist in dem Beschluss der Prüfungsstelle für B60T vom 16. April 2015 als erste im Rubrum aufgeführt. Mit dieser rechtzeitigen Gebührenzahlung ist die Beschwerde der B… Aktiengesellschaft wirksam erhoben.
Sie ist dann allerdings die einzige Beschwerdeführerin, denn für die Beschwerde der R… GmbH in S…, fehlt es an der Zahlung der erforderli chen weiteren, zweiten Beschwerdegebühr, so dass diese als nicht eingelegt gilt.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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