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XI ZR 189/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 189/19 BESCHLUSS vom 21. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:210120BXIZR189.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob das Widerrufsrecht bei nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen im Anschluss an deren vollständige Beendigung verwirkt werden könne, obwohl das Fortbestehen des Widerrufsrechts auf einem von den Klägern behaupteten Informationsfehler des Darlehensgebers beruhe. Diese Frage stellte sich nur, wenn - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. aber auch Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 20 ff.) - die Beklagte tatsächlich nicht alle für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben erteilt hätte. Sie ist aber - wäre sie denn überhaupt aufgeworfen - ohne weiteres zu beantworten, ohne dass es eines Vorabentscheidungsersuchens bedürfte.

Der Senat hat sich im Geltungsbereich sekundären Unionsrechts bereits eingehend mit der Frage der Anwendung des § 242 BGB befasst (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 16). Das von den Klägern dagegen angeführte Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-209/12 "Endress", NJW 2014, 452 Rn. 30 f.) erging zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und damit zu einer Regelung, die mit der unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, WM 2015, 514, 518) und stets von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter abhängigen Anwendung des § 242 BGB auf beendete Verbraucherverträge nicht vergleichbar ist. Die im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (aaO) gezogenen Parallelen zu den Urteilen des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (C-481/99 "Heininger“, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff.) und 10. April 2008 (C-412/06 "Hamilton", Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f.) basieren wie die Rechtsprechung des Senats zu § 242 BGB auf einer - vom Berufungsgericht mitvollzogenen - wesentlichen Unterscheidung zwischen "durchgeführten“ und noch nicht beendeten Verträgen. Die durch den Verweis in Fußnote 49 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 nicht gedeckten Ausführungen der Generalanwältin vom 11. Juli 2019 (C-355, 356, 357, 479/18, juris Rn. 76) zur Verwirkung hat der Gerichtshof in sein Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355, 356, 357, 479/18 "Rust-Hackner" u.a., juris Rn. 91 ff.), das ebenfalls das Versicherungsvertragsrecht und damit einen auf den Fall nicht anwendbaren unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt betraf, nicht übernommen (auch nicht aaO,

Rn. 69). Im Übrigen ist der Stellungnahme der Generalanwältin (aaO, Rn. 89 f. mit Fn. 59) zu entnehmen, dass auch sie von der Geltung allgemeiner Grundsätze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für Verbraucherwiderrufsrechte ausgeht.

Das von den Klägern zitierte Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2016 (C-42/15 "Home Credit Slovakia", BKR 2017, 62 Rn. 71) betraf die Übereinstimmung der "Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten" [Hervorhebung hinzugefügt] und damit eine gänzlich andere Konstellation. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Derstadt Joeres Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.09.2018 - 3 O 45/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2019 - I-17 U 192/18 -

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Häufigkeit Paragraph
3 242 BGB
1 267 AEUV
1 5 VVG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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