Paragraphen in 6 StR 291/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 291/23 BESCHLUSS vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR291.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 mit Beschluss vom 1. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2023 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.
Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 20.01.2023 - 13 KLs 25/22 1260 Js 11579/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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