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IX ZR 209/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 209/17 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 23. Oktober 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlassung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren Begründung des Rechtsmittels vor der Entscheidung des Senats. Eine Umdeutung des mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bezeichneten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der XII. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar war (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen die Instanzakten bei dem Oberlandesgericht Köln eingesehen; diese sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -

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