• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 ARs 15/24

BUNDESGERICHTSHOF ARs 15/24 5 AR (VS) 11/24 BESCHLUSS vom 26. September 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtsbeschwerde ECLI:DE:BGH:2024:260924B5ARS15.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Antragstellers am 26. September 2024 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2024 (III-1 VAs 43/24) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister als unzulässig verworfen, da aus der Antragsschrift weder erkennbar gewesen sei, gegen welchen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Justiz und welche konkreten Eintragungen sich der Antragsteller gerichtet noch mit welcher Begründung das Bundesamt die Löschung versagt habe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 20. Juni 2024, 17. Juli 2024 und 19. September 2024.

Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.

Denn gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, woran es vorliegend fehlt (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 AR (VS) 21/20, wonach Schweigen Nichtzulassung bedeutet). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) liegt hier nicht vor.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen, weil im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG einem mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden kann, weshalb für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von vornherein kein Raum besteht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 VAs 1/21; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az.: VAs 29/16). Eine Umdeutung des Beiordnungsantrags in einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verhalf dem Gesuch nicht zum Erfolg, weil es angesichts der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde erkennbar an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO fehlt.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: OLG Hamm, 7.5.2024 – III-1 VAs 43/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 ARs 15/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 29 EGGVG
2 114 ZPO
1 23 EGGVG
1 300 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 23 EGGVG
3 29 EGGVG
1 300 StPO
2 114 ZPO

Original von 5 ARs 15/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 ARs 15/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum