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I ZA 11/22

BUNDESGERICHTSHOF I ZA 11/22 BESCHLUSS vom 8. März 2023 in der Beratungshilfesache ECLI:DE:BGH:2023:080323BIZA11.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).

Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 05.10.2022 - 42 II 222/22 BerH OLG Köln, Entscheidung vom 22.11.2022 - 17 Wx 2/22 -

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Paragraphen in I ZA 11/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 5 BerHG
1 7 BerHG
1 70 FamFG
1 76 FamFG
1 114 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 5 BerHG
1 7 BerHG
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1 76 FamFG
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