Paragraphen in VI ZB 7/21
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1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/21 BESCHLUSS vom 3. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:030321BVIZB7.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2020 (6 S 278/20) wird als unzulässig verworfen (Beschwerdewert: 1.600 €).
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da sie - trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Beschluss - nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Übrigen hat das Landgericht die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung auch zu Recht als unzulässig verworfen. Denn sie ist - trotz entsprechender Belehrung im amtsgerichtlichen Urteil - ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zudem ist die Berufung des Klägers, der die unzutreffende Auffassung vertritt, er benötige keinen Anwalt, nach Ablauf der Monatsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.
Seiters Allgayer von Pentz Linder Klein Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.2020 - 412 C 1099/20 LG Koblenz, Entscheidung vom 30.12.2020 - 6 S 278/20 -
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