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IX ZB 3/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/17 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB3.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Oktober 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 32.034,88 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht im Wege einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegen die Beklagte vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös geltend. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2016, das der Klägerin am 2. November 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 16. Dezember 2017 hat die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Begründet hat sie die Berufung innerhalb der bis zum 2. Februar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet dessen, ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weil die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt.

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und daran anknüpfend die Berufung verworfen hat. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, VersR 1998, 913 mwN). Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2005, 1783; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, nv Rn. 3). Die Frist zur Berufungsbegründung endete vielmehr spätestens mit Ablauf des 2. Februar 2017 als des Tages, bis zu dem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin verlängert hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Soweit sich die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. September 2017 darauf beruft, im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit zunächst auf eine Begründung der Berufung verzichtet zu haben, um die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, ist dies unerheblich. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2016 - 5 O 3206/14 (2) OLG Dresden, Entscheidung vom 06.01.2017 - 6 U 1775/16 -

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