Paragraphen in LwZR 2/19
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1 | 20 | LwVG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF LwZR 2/19 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170620BLWZR2.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Die von dem Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie geboten (vgl. BGH Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1) - von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Osterholz-Scharmbeck, Entscheidung vom 31.05.2018 - 8 Lw 38/09 OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2019 - 7 U 189/18 (L) -
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1 | 20 | LwVG |
1 | 321 | ZPO |
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