Paragraphen in VIII ZB 103/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
4 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 103/22 BESCHLUSS vom 17. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIIIZB103.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a T 118/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023. II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2016 - VIII ZB 62/15, juris Rn. 4 mwN). 6 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 12.07.2022 - 4 C 20/22 LG Görlitz, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2a T 118/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
4 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen