• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZB 55/20

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/20 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:051021BVIIIZB55.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:

Das gegen die am Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 beteiligten Richter gerichtete Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 25. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen. Soweit die Eingabe vom 25. Juli 2021 zugleich als Gegenvorstellung gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss zu werten sein sollte, wird diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 25. Juli 2021 ist durch die derzeit der zuständigen Spruchgruppe angehörenden Mitglieder des Senats - auch soweit sie von den Beklagten abgelehnt worden ist - als unzulässig zu verwerfen.

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen und missbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 2; vom 22. September 2020 - VIII ZB 54/20, juris Rn. 3 f.).

So verhält es sich hier. Die Beklagten werfen dem Senat, der mit dem Beschluss vom 22. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2020 als unzulässig verworfen hat, "Rechtsbeugung nach dem Strafgesetzbuch" sowie eine "vermutlich rechtsmissbräuchlich durchgeführte Verfahrensführung" vor. Eine Begründung für diese Vorwürfe enthält die Eingabe nicht. Damit haben die Beklagten nicht - wie erforderlich - konkrete Umstände geltend gemacht, aus denen sich eine Voreingenommenheit der an dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 beteiligten Senatsmitglieder im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ergeben könnte.

2. Soweit die Eingabe der Beklagten als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2021. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mehr verbeschieden werden.

Dr. Fetzer Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Wiegand Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 19.09.2019 - 3 C 804/15 LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.05.2020 - 12 S 45/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZB 55/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 42 ZPO
1 45 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 42 ZPO
1 45 ZPO

Original von VIII ZB 55/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZB 55/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum