Paragraphen in 5 StR 194/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 32 | StPO |
2 | 341 | StPO |
1 | 53 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 53 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 194/25 BESCHLUSS vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR194.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Das Urteil wurde am 10. Januar 2025 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet … Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 wurde dagegen Revision eingelegt. Das elektronisch übermittelte Dokument erreichte das Landgericht noch am selben Tag. Es ist mit der Unterschriftenzeile des beigeordneten Verteidigers K.
…
unterlegt. Daneben findet sich der Zusatz „i.V. W. Rechtsanwalt“. Handschriftlich unterzeichnet ist das Schreiben nicht.
Übermittelt wurde es aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt W. …
Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. als allgemeiner Vertreter des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2021 – 5 StR 202/21, Rn. 2; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22, Rn. 2; und vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 466/22, Rn. 1). Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 310/23, Rn. 2).
Dem schließt sich der Senat an. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 10.01.2025 - 18 KLs 423 Js 36124/24
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