• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 194/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 194/25 BESCHLUSS vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR194.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Das Urteil wurde am 10. Januar 2025 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet … Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 wurde dagegen Revision eingelegt. Das elektronisch übermittelte Dokument erreichte das Landgericht noch am selben Tag. Es ist mit der Unterschriftenzeile des beigeordneten Verteidigers K.

…

unterlegt. Daneben findet sich der Zusatz „i.V. W. Rechtsanwalt“. Handschriftlich unterzeichnet ist das Schreiben nicht.

Übermittelt wurde es aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt W. …

Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. als allgemeiner Vertreter des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2021 – 5 StR 202/21, Rn. 2; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22, Rn. 2; und vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 466/22, Rn. 1). Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 310/23, Rn. 2).

Dem schließt sich der Senat an. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 10.01.2025 - 18 KLs 423 Js 36124/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 194/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 32 StPO
2 341 StPO
1 53 BRAO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 53 BRAO
2 32 StPO
2 341 StPO
1 349 StPO

Original von 5 StR 194/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 194/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum