XI ZR 117/18
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 117/18 BESCHLUSS vom 19. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:191119BXIZR117.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten absoluten Revisionsgründe (§ 547 Nr. 1 und Nr. 6 ZPO). Die Rüge, das Berufungsurteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einer Richterin mitgefällt worden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos geworden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - XI ZR 94/11, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger Menges Joeres Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2016 - 302 O 290/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2018 - 13 U 71/16 -
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