Paragraphen in V ZR 4/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 8 | 544 | ZPO |
| 2 | 26 | EGZPO |
| 2 | 522 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
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| 8 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 4/25 BESCHLUSS vom 20. November 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein ZPO § 544 Abs. 2 Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - V ZR 4/25 - LG Meiningen AG Bad Salzungen ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR4.25.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 4. Dezember 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Gründe:
I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Frühsommer 2020 montierten die Beklagten den Maschendrahtzaun ab und errichteten auf Teilabschnitten eine Betonmauer. 2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Amtsgericht hat der Klage im Hinblick auf einen näher bezeichneten Teilbereich des Zaunes stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten verworfen hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig von ihrem Wert statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Hingegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit die Beklagten mit ihr die Zulassung der Revision bezüglich ihrer weiteren Verurteilung aufgrund der Berufung der Klägerin erreichen wollen.
a) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist diese nur zulässig, wenn die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist. Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
aa) Nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde - wertunabhängig - zulässig, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Dies gilt hingegen nicht, wenn über die Berufung - wie hier im Hinblick auf die Berufung der Klägerin - eine Sachentscheidung getroffen worden ist.
bb) Eine auf die Sachentscheidung bezogene wertunabhängige Zulässigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass - wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - die Berufungen der Parteien denselben Streitstoff beträfen und bei einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestände.
(1) Die wertunabhängige Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aF, nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wurde eingeführt, um die Rechtsmittel gegen verwerfende Entscheidungen des Berufungsgerichts zu vereinheitlichen. Denn nach Inkrafttreten der Reform der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 war ein wertunabhängiges Rechtsmittel zunächst nur bei einer Verwerfung durch Beschluss vorgesehen (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), während die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile ausnahmslos an die Wertgrenze gebunden war (§ 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung). Das sollte geändert werden, um eine einheitliche Anfechtbarkeit von Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig von der Entscheidungsform zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 22; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZR 47/08, NJW-RR 2011, 1289 Rn. 10). Darüber hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeiten sollten jedoch nicht geschaffen werden. Erfolgt bei einer beidseitigen Berufung die Verwerfung einer Berufung durch Beschluss, die Sachentscheidung über die Berufung der Gegenpartei hingegen durch Urteil, ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine (wertunabhängige) Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung eröffnet, jedoch unzweifelhaft keine von der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unabhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in der Sache entschiedene Berufung; eine Addition der Werte der Beschwer aus den verfahrensrechtlich getrennten Rechtsmittelverfahren hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 139/23, ZfSch 2024, 680 Rn. 9 f.). Bei einer - wie hier - einheitlichen Entscheidung durch Urteil kann die Rechtslage nicht anders sein.
(2) Richtig ist allerdings, dass dadurch die von der Nichtzulassungsbeschwerde befürchtete Gefahr widersprechender Entscheidungen entsteht. Dies ist jedoch die von dem Gesetzgeber hingenommene Folge davon, dass Rechtsmittel an bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft sind. Ein sachlicher Grund, insoweit den Rechtsschutz bei einer insgesamt durch Urteil gefällten Entscheidung zu erweitern, besteht nicht. Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er den Zugang zu der dritten Instanz schaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02, NJW-RR 2003, 1221, 1222).
b) Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich im Hinblick auf die weitere Verurteilung der Beklagten aufgrund der Berufung der Klägerin auch nicht aus § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Amtsgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert jeweils auf 4.000 € festgesetzt.
3. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 7 f. mwN) überspannt hat. Allerdings ist dies nicht entscheidungserheblich, weil ausgeschlossen erscheint, dass das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung der Beklagten in der Sache abgeändert hätte. Denn das Berufungsgericht befasst sich im Rahmen der Berufung der Klägerin der Sache nach mit den in der Berufungsbegründung der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung und erachtet sie nicht als durchgreifend. Insbesondere folgt es nicht dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Einwand der Beklagten, der Zaun habe seine Funktion als Grenzanlage durch die gepflanzte Thujahecke verloren, sondern führt aus, es komme für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung darauf an, dass diese die Grundstücksgrenze schneide; weder die Unbrauchbarkeit des Zaunes noch seine Zerstörung stellten seine Eigenschaft als Grenzanlage in Frage. Von diesem Standpunkt aus ist es unerheblich, ob sich - wie die Beschwerde geltend macht - aus den mit der Berufungsbegründung vorgelegten Fotografien ergibt, dass die Thujahecke den Zaun in Höhe und Länge überragt hat. Denn hieraus lässt sich nach der Argumentation des Berufungsgerichts nicht schließen, dass der Zaun seine Funktion als Grenzanlage verloren hat. Auch mit dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, dass der Zaun durch die vormalige Eigentümerin des Grundstücks der Beklagten allein errichtet worden sei, setzt sich das Berufungsgericht der Sache nach auseinander, indem es auf seine Bindung an die gegenteilige tatbestandliche Feststellung in dem amtsgerichtlichen Urteil verweist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 4.000 € festgesetzt.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, Entscheidung vom 05.07.2023 - 2 C 147/21 LG Meiningen, Entscheidung vom 04.12.2024 - 4 S 66/23 -
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 8 | 544 | ZPO |
| 2 | 26 | EGZPO |
| 2 | 522 | ZPO |
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| 2 | 26 | EGZPO |
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