Paragraphen in 4 StR 419/17
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2 | 206 | StPO |
1 | 467 | StPO |
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2 | 206 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 419/17 BESCHLUSS vom 17. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR419.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Soweit der Angeklagte in erster Instanz wegen Körperverletzung und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht Münster hat den Angeklagten – bei gleichzeitiger Einstellung eines weiteren Anklagevorwurfs – wegen Körperverletzung, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gewandt.
Der Angeklagte ist am 15. Dezember 2017 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das verurteilende Erkenntnis ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Nach dem Ergebnis der Senatsberatung hätte das Rechtsmittel des Angeklagten die Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung aufgrund fehlender Zuständigkeit des Landgerichts in Folge einer unwirksamen Verfahrensverbindung sowie die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Folge gehabt. Zu den weiteren Schuldsprüchen, den zugehörigen Einzelstrafen einschließlich der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zum Maßregelausspruch und der Kompensationsentscheidung wäre die Revision dagegen erfolglos geblieben. Insoweit erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
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