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VIII ZR 280/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 280/19 BESCHLUSS vom 29. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZR280.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte bereits durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mit dem Ziel, einen vom bisherigen Rechtsanwalt als unzulässig oder unbegründet angesehenen Rechtsbehelf einzulegen und nach den Vorstellungen der Partei zu begründen, scheidet von vornherein aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 9; vom 12. September 2019 - I ZR 28/19, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; jeweils mwN). Ein solches Ziel hat auch die Beklagte verfolgt, indem sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Einlegung einer Anhörungsrüge vorgeben wollte. Es liefe jedoch dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, aaO mwN).

Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es angesichts der bewussten (und ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden) Entscheidung ihres Prozessbevollmächtigten, eine von ihm als aussichtslos angesehene Anhörungsrüge nicht einzulegen, an einer unverschuldeten Fristversäumung im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO fehlt. Zudem wurde die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2019 - 2-21 O 395/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2019 - 2 U 40/19 -

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