Paragraphen in XI ZR 80/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 80/21 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:071221BXIZR80.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Januar 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 31. März 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.), vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris; das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 - 1 BvR 1550/20 - nicht zur Entscheidung angenommen) und vom 14. September 2021 (XI ZR 599/20, BKR 2021, 708). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.09.2020 - 2 O 1555/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.01.2021 - 5 U 153/20 - Menges
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