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5 StR 89/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 89/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR89.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 22.09.2022 - 7 KLs 424 Js 54088/16 (14/22)

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