35 W (pat) 13/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
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betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 020 772.4 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Anmelder, Beschwerde- und Erinnerungsführer (im Folgenden: Anmelder) hatte am 16. Oktober 2009 unter Erklärung einer Abzweigung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2006 020 772.4 erhalten hat. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. März 2012 zurückgewiesen, wobei dieser Beschluss, dem eine Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweise beigefügt gewesen waren, dem Anmelder nachweislich am 9. März 2012 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder rechtzeitig am 9. April 2012 Beschwerde („Einspruch“) eingelegt. Die Beschwerdegebühr hat er - was unstreitig ist - nie gezahlt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts schließlich festgestellt, dass die gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2012 erhoben Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.
Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin wendet sich der Anmelder wiederum mit seiner am 22. März 2013 erhobenen Erinnerung, zu der er auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Anmelders wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist offensichtlich zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.
Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Auf die vorliegend fällig gewordene Beschwerdegebühr trifft die erste Alternative zu.
Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG und § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu erheben ist. Der hier angefochtene Beschluss war dem Anmelder am 9. März 2012 zugestellt worden. Damit wäre an sich die Beschwerdefrist am Montag, den 9. April 2012, abgelaufen gewesen. Wegen des Umstandes, dass dieser Tag ein allgemeiner Feiertag war, endete die Beschwerdefrist und damit auch die Frist, innerhalb der der Anmelder die Beschwerdegebühr hätte zahlen können, einen Tag später, nämlich am Dienstag, den 10. April 2012 (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.
2. Für das vorliegende Erinnerungsverfahren kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Erinnerungsverfahren überhaupt statthaft wäre. Eine solche Bewilligung würde nämlich in jedem Falle voraussetzen, dass der entsprechende Rechtsbehelf nicht völlig aussichtslos erschiene (vgl. § 21 Abs. 2 GebrMG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO); nach den vorstehend unter Abschnitt II. 1. gemacht Ausführungen ist dies jedoch hier der Fall.
III. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegebene (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG).
Werner Bayer Eisenrauch Hu