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11 W (pat) 23/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/16

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 048 112.2 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter von Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Fetterroll beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Die Prüfungsstelle für Klasse C22B des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 24. Mai 2016 die am 9. Oktober 2010 eingereichte und am 12. April 2012 offengelegte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Goldgewinnung aus Meerwasser mittels Magnetismus“

mit der Begründung zurückgewiesen, die Erfindung sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde („Einspruch“) des Anmelders.

Der Beschwerdeführer beantragt konkludent,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende einzige Patentanspruch lautet:

„Die Goldgewinnung aus dem Meerwasser erfolgt mittels folgender Techniken und Verfahren: 1. Die Goldgewinnung aus Meerwasser basiert auf der Technologie der Diamagnetismus, Paramagnetismus, Ferromagnetismus, Antiferromagnetismus, Amagnetismus und Metamagnetismus.“

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anmeldung betrifft laut Bezeichnung die Goldgewinnung aus Meerwasser mittels Magnetismus. Aus dem Stand der Technik sei solch ein Verfahren bisher nicht bekannt; die Technologie werde in der Anmeldung erstmalig in der Gesamtheit dargestellt.

Eine Aufgabe ist nicht explizit angegeben, aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass hier Techniken und Verfahren zur Goldgewinnung aus Meerwasser zur Verfügung gestellt werden sollen.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsolvent (Chemiker, Physiker oder Ingenieur) der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Verfahren zur Extraktion von Metallen aus Stoffgemischen oder Lösungen verfügt.

A. Die Zulässigkeit des Anspruchs steht außer Frage. Der Anspruch ist hinreichend verständlich, auch wenn er sprachliche Mängel aufweist. Insbesondere passt hier der Ausdruck Technologie nicht, denn er bedeutet eigentlich Lehre von der Technik und ist auch gebräuchlich als Synonym für den Begriff Technik. Er ist aber ersichtlich als Zusammenfassung der voranstehend angegebenen Begriffe Techniken (im Sinne von technischen Vorrichtungen) und Verfahren gemeint. Der Anspruch ist demnach allgemein auf die Goldgewinnung aus Meerwasser mittels aller Techniken und Verfahren gerichtet ist, deren Wirkungen in ihrer Summe ihre Ursache in den im Anspruch angegebenen Erscheinungsformen des Magnetismus haben.

B. Die Zurückweisung der Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zu Recht damit begründet, dass der Anspruch 1 aufgrund § 34 Abs. 4 PatG nicht gewährbar ist, da die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der Anmelder hat in den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder im Anspruch noch in der Beschreibung angegeben, wie seine Erfindung technisch realisiert werden könnte.

Die Beschreibung enthält Ausführungen zu dem Phänomen des Magnetismus als solchem und zu den physikalischen Grundlagen. Verschiedene Erscheinungsformen in der Materie, insbesondere Festkörpern, werden erläutert. Bis auf das Anschreiben zur Anmeldung (eingereicht am Anmeldetag) sowie Abs. [0001] gemäß der Offenlegungsschrift, einen Satz im Abschnitt „Beispiele für Magnetfelder“ (Abs. [0007]) und den letzten Abschnitt „Anwendungsgebiet“ (Abs. [0029] bis [0031]) stammt der Inhalt der Beschreibung aus dem Artikel „Magnetismus“ auf der deutschsprachigen Internetseite von wikipedia.org, Version vom 15. August 2010.

In der Beschreibung steht u. a., für die Goldgewinnung sei eine Sättigungsmagnetisierung von 10 Tesla zu berücksichtigen (vgl. Abs. [0007], letzter Satz, und Abs. [0029], zweiter Satz). Eine Quelle für diesen Wert und welche Bedeutung er für die Erfindung haben könnte, ist nicht dargelegt und auch für den einschlägigen Fachmann nicht zu erkennen. Jegliche Erläuterungen dazu fehlen. Insbesondere wird kein Bezug hergestellt zu den übrigen Ausführungen in der Beschreibung.

Die noch verbleibenden Darlegungen des Anmelders versetzen einen Fachmann ebenfalls noch nicht in die Lage, die vermeintliche Erfindung nachzuarbeiten: Die Anwendung dieser neuen Technologie für die Goldgewinnung könne überall eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür sei ein sehr großer Energieaufwand. Diamagnetismus, Paramagnetismus, Ferromagnetismus, Antiferromagnetismus, Amagnetismus und Metamagnetismus kämen zur Anwendung (Abs. [0029]). Der Energieaufwand für die Durchführung der beanspruchten Technologie werde erreicht mittels 1. Windkraft und 2. Solartechnik, die Wasserstoff erzeugten, und 3. mittels Brennstoffzellen, mit denen Strom je nach Bedarf erzeugt werde (Abs. [0030]). Abschließend folgen Betrachtungen zum erforderlichen Investitionsaufwand sowie die mögliche Ausbeute aus einem Kubikkilometer Meerwasser bzw. pro Tag (Abs. [0031]).

Das alles vermittelt dem Fachmann allenfalls eine vage Vorstellung von der Idee und ihrem vom Anmelder gesehenen Nutzen. Wie aber die Bindung aller Elemente mittels Magnetismus und ihre Separation im chemischen Verfahren - „in dieser Form (war) bisher für derartige Anwendungen unbekannt“ - erfolgen solle, offenbart die Anmeldung nicht. Hinweise, die zu einer konkreten Umsetzung in die Praxis führen könnten, sind in den gesamten Unterlagen nicht enthalten. Mit anderen Worten, es fehlen Angaben, mit welchen zurzeit technisch umsetzbaren Mitteln, sei es ein Verfahren oder eine Vorrichtung, das hier angestrebte Resultat zu erreichen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich weder im Zuge des Prüfungsverfahrens noch in den Schriftsätzen auf den Zurückweisungsbeschluss hin substantiiert zur Sache geäußert. Zu dem aus Sicht der Prüfungsstelle der Patentierung entgegenstehenden Zurückweisungsgrund, wonach die Erfindung in den Anmeldungsunterlagen für eine Nacharbeit durch den Fachmann nicht vollständig und deutlich offenbart ist, bringt der Beschwerdeführer zuletzt lediglich vor, die Akademie der Wissenschaften in Moskau könne dem Prüfer die erfolgreichen Experimente zu seiner Patentanmeldung bestätigen. Er behauptet, hierzu lägen dem Prüfer „inzwischen die verlorengegangenen Unterlagen vor“. Welche Experimente und Unterlagen der Beschwerdeführer damit meint, legt er nicht dar. Eine Durchsicht der elektronischen Prüfungsakte daraufhin und Nachfrage beim Prüfer haben ergeben, dass besagte Unterlagen nicht eingereicht wurden. Zur Beschwerdeakte sind ebenfalls keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers gelangt.

Die übrigen Einlassungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sind ersichtlich irrelevant.

Nach alledem trifft der von der Prüfungsstelle geltend gemachte Zurückweisungsgrund zu, denn die Anmeldung genügt keinesfalls den Anforderungen des § 34 (4) PatG. Dieser vom Prüfer unter Hinweis auf den einschlägigen Paragraphen gerügte Mangel wurde vom Anmelder nach wie vor nicht beseitigt. Die Anmeldung war daher gemäß § 48 PatG zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Fetterroll Bb

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