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2 StR 297/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 297/19 BESCHLUSS vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahingehend ergänzt wird, dass es sich um 502,13 Gramm Methamphetamin und 24,02 Gramm Marihuana handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Zeng Appl Grube Eschelbach Vorinstanz: Erfurt, LG, 30.01.2019 - 801 Js 6425/14 8 KLs ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR297.19.0

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