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4 StR 376/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 376/20 BESCHLUSS vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:170221B4STR376.20.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, in einem Fall davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schweren sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften und wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge im Fall II. 3 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) im Fall II. 3 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leckte die Angeklagte an einem nicht mehr bestimmbaren Tag in der Zeit vom 14. November 2013 bis zum 12. September 2015 an der Scheide ihres Kindes und fotografierte dies. Das Foto speicherte sie auf ihrem Smartphone.

b) Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 – 4 StR 437/20; vom 15. Februar 2018 ‒ 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 ‒ 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten der Angeklagten von dem frühesten Tatzeitpunkt am 14. November 2013 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der polizeilichen Erfassung dieser Tat am 14. Februar 2020 bereits abgelaufen war.

c) Dass die Angeklagte ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hindert die Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 – 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393; Stuckenberg in LR-StPO, 27. Aufl., § 206a Rn. 18).

d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt, da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

2. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 dahingehend, dass die Angeklagte statt des verjährten Delikts wegen nicht verjährten tateinheitlich begangenen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 schuldig ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 6 StR 397/20), kann nicht erfolgen. Zwar ergibt sich aus dem Urteil, dass die Angeklagte das Foto bis zum 7. Januar 2020 im Besitz hatte. Wegen der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch der beantragten materiell-rechtlichen Abänderung aber nicht zugänglich. Denn durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wird das Revisionsgericht nicht nur an die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, sondern auch an die sie betreffende rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil gebunden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 ‒ 3 StR 347/15, juris Rn. 30; Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 StR 124/16, juris Rn. 28).

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Lutz Bender Maatsch Bartel Vorinstanz: Hagen, LG, 05.06.2020 ‒ 100 Js 552/19 41 KLs 3/20

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