Paragraphen in V ZB 71/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 426 | FamFG |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 71/14 BESCHLUSS vom 24. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 31. Januar 2014 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Zeitraum ab dem 15. Januar 2014 betreffen. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 15. Januar 2014 bis zum 23. Januar 2014 rechtswidrig war. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Bonn auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann ein Antrag auf Aufhebung der Haft (§ 426 FamFG) zu jeder Zeit auf Mängel der Haftanordnung gestützt werden, auch wenn neue Umstände nicht eingetreten sind. Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat nur zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (näher Senat, Beschluss vom 29. November 2012 – V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 6 f.); dem hat der Betroffene mit seinen Anträgen Rechnung getragen.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Czub Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2014 - 50 XIV 4843.B LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.2014 -43 T 45/14 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
1 | 426 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
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