Paragraphen in VIII ZB 29/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 29/14 BESCHLUSS vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.
Gründe:
Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 19.12.2013 - 4 O 643/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 U 318/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 21 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen