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XI ZR 443/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 443/21 BESCHLUSS vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZR443.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kontonummer im Rahmen des Online-Banking zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1, nachfolgend: ZDR 2007) - jetzt: im Wesentlichen wortgleich Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23. Dezember 2015,

S. 35) - gehört, ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69). Der Zahlungsdienstnutzer ist gemäß Art. 56 Abs. 2 ZDR 2007 verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a ZDR 2007 muss auch der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. Danach können Merkmale, die, wie die Kontonummer, im Rahmen von Zahlungsvorgängen systembedingt offengelegt werden müssen, nicht von den personalisierten Sicherheitsmerkmalen umfasst sein und nicht Bezugsobjekt der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 56 Abs. 2 ZDR 2007 sein (vgl. Frey/Ahmedi in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675l Rn. 6; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675j Rn. 7; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2020, § 675l Rn. 4; Maihold in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 55 Rn. 41 aE; MünchKommBGB/Jungmann, 8. Aufl., § 675j Rn. 46; BeckOGK BGB/Hofmann, Stand: 01.10.2021, § 675l Rn. 36; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,

9. Aufl., Stand: 10.02.2022, § 675l BGB Rn. 5; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2344).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 216.128,07 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2020 - 7 O 275/16 OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.07.2021 - 5 U 172/20 -

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