19 W (pat) 54/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 54/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 10 2008 014 718 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I
Auf die am 18. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2008 014 718 am 18. November 2010 veröffentlicht worden.
Es trägt die Bezeichnung
„Elektrischer Verbinder“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 17. Februar 2011, beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu bzw. beruhe dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Die Patentabteilung 34 hat das Patent am Ende der mündlichen Verhandlung am 19. April 2012 widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2012 gegen den Beschluss der Patentabteilung beschwert, allerdings hat sie weder Gründe genannt noch Anträge gestellt.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28. und 29. September 2015 hat die Patentinhaberin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Sache geäußert.
Daher trifft der Senat seine Entscheidung auf Grundlage der jeweils in der mündlichen Verhandlung vor dem DPMA am 19. April 2012 zuletzt gestellten Anträge:
Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent im vollen Umfang aufrechtzuerhalten bzw. hilfsweise das Patent gemäß Hilfsanträgen 1 bis 9 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Zum Wortlaut der Anträge der Patentinhaberin im Einzelnen sowie zum Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche und zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents ist mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 19 W (pat) 16/12, GRUR 2014, 913, II.1.1 – Elektrischer Winkelstecker II).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Unterzeichnung und Ausfertigung der schriftlichen Begründung Verfahrensfehler gemacht wurden. Im Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere im Interesse der Einsprechenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens hat der Senat von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen und in der Sache selbst entschieden.
2. Der Senat hat keinen Anlass den Beschluss der Patentabteilung im Ergebnis zu beanstanden. Vielmehr hat die Patentabteilung nach Überzeugung des Senats den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 sowie 6 bis 9 aufgrund mangelnder Neuheit bei den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1, die Hilfsanträge 2 bis 5 aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit bei den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1 zu Recht für nicht gewährbar erachtet. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf die schriftliche Begründung der Patentabteilung vom 26. Juni 2012 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü