Paragraphen in VI ZR 224/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 224/21 BESCHLUSS vom 17. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIZR224.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters Böhm Müller Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2021 - 27 O 714/19 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2021 - 10 U 25/21 - Allgayer
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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