Paragraphen in XI ZR 560/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | BGB |
1 | 357 | BGB |
1 | 63 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | BGB |
1 | 357 | BGB |
1 | 63 | GKG |
1 | 68 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 560/16 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:181217BXIZR560.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässig innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 1 mwN) gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000 €" folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Für den Streitwert maßgeblich ist zunächst der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsantrag, mit dem die Kläger die geleisteten Aufhebungsund Bearbeitungsentgelte in Höhe von 33.700 € zurückverlangt haben. Der zu addierende Wert der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" sei, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB daneben noch beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris).
Diese Hauptforderung setzt sich zusätzlich zu den von den Klägern beanspruchten Aufhebungs- und Bearbeitungsentgelten aus den vor Widerruf erbrachten Zinszahlungen in Höhe von mehr als 105.000 € und den davor erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 326.000 € zusammen. Damit ergibt sich ein Streitwert bis 470.000 €. Darauf, ob die Kläger das Darlehen "im Zusammenhang oder aufgrund des später erklärten Widerrufs" getilgt haben, kommt es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht an.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2016 - 2-21 O 119/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2016 - 17 U 27/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | BGB |
1 | 357 | BGB |
1 | 63 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | BGB |
1 | 357 | BGB |
1 | 63 | GKG |
1 | 68 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen