Paragraphen in IV ZB 14/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 133 | GVG |
1 | 575 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 14/16 BESCHLUSS vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 20. September 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. März 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 4.000,00 €
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage (als derzeit unbegründet) abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts ist dem Kläger am 10. März 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit am 24. August 2016 eingegangenem Schreiben persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens eine Kanzlei zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte als Notanwalt beizuordnen.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Kläger wäre dabei zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 7 m.w.N.). An der Darlegung solcher Bemühungen fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz ist nur zu entnehmen, dass er sich an eine Sozietät zweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt hat und von dort aus eine Prüfung der Mandatsübernahme nicht einmal abgelehnt worden ist.
2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht - was aber erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6 m.w.N.; vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.).
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 17b C 248/15 LG Kiel, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 S 5/16 -
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