Paragraphen in 5 StR 88/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 88/18 BESCHLUSS vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR88.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings ist die in dieser Sache in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen (vgl. UA S. 23).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Berger Schneider Mosbacher König
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