Paragraphen in 5 StR 13/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 13/19 BESCHLUSS vom 25. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:250619B5STR13.19.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers T. vom 29. Januar 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN). Darüber hinaus verhält sich die Begründung zur Revision des Angeklagten allein zur Strafzumessung in einem den Nebenkläger nicht betreffenden Fall. Auch deshalb ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 397a Rn. 9 a.E.).
Mutzbauer
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