Paragraphen in III ZR 173/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 1 | FernUSg |
| 3 | 12 | FernUSg |
| 2 | 7 | FernUSg |
| 1 | 13 | BGB |
| 1 | 14 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 173/24 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:021025UIIIZR173.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Prof. Dr. Kessen für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 2. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand 1 Die Beklagte verlangt widerklagend die vereinbarte Vergütung von 7.140 €
(brutto) aus einem "Vertrag zum E-Commerce Master Club". Ihre Leistungen, für die sie über keine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - verfügt, beschrieb sie in einer "Programmübersicht" wie folgt:
Der Kläger macht geltend, bei Abschluss des Vertrags als Verbraucher gehandelt zu haben, und hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz sowie sittenwidrigen Wuchers für unwirksam. Er hat erstinstanzlich die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags begehrt. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung der Vergütung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung des Zugriffs auf das Lernportal der Beklagten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Klägers verlangt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte ihr Begehren vollumfänglich weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in § 1 Abs. 1 FernUSG vorausgesetzte "Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten" liege im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen "Einführung in das Coaching", "Einstieg in das E-Commerce", Information über die "rechtlichen Grundlagen" sowie "Nischen und Produktsuche inkl. Händlerportal & Schnittstelle", "Shopify-Shop einrichten" und "Facebook/Instagram Kampagnen aufsetzen" vor. Diese genannten Kenntnisse und Fähigkeiten sollten den Teilnehmern gegen eine vereinbarte Vergütung durch die Zurverfügungstellung von Videos sowie drei wöchentliche "Coaching Calls" vermittelt werden. Ohne Erfolg wende die Beklagte ein, der Coaching-Anteil überwiege mit 208 Stunden gegenüber den Videolektionen von 29,6 Stunden, da es auch oder gerade beim Coaching darum gehe, den Teilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Umstand, dass es beim persönlichen Coachen einzelner Teilnehmer um eine "persönliche und individuelle Beratung und Begleitung" gehe, stehe einer Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entgegen, sondern fördere diese.
Für eine "räumliche Trennung" komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, dass sich der Lehrende und der Lernende in unterschiedlichen Räumen aufhielten. Bei Erlass des Fernunterrichtsschutzgesetzes im Jahre 1975 sei an die Möglichkeit eines Onlineunterrichts nicht gedacht worden, das Gesetz sei aber in der Vergangenheit mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber das Merkmal der "räumlichen Trennung" aufgegeben oder den aktuellen Gegebenheiten angepasst hätte. Es sei daher nach wie vor sachgerecht, sich am Wortlaut zu orientieren. Zudem werde den Teilnehmern neben dem OnlineCoaching Videomaterial zur Verfügung gestellt, welches von ihnen zeitversetzt gesehen und verarbeitet werden könne.
Der Begriff "Überwachung des Lernerfolges" sei weit auszulegen. Es reiche aus, dass eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts durch Frage und Antwort vertraglich geschuldet sei. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe das Coaching geschuldet, was mit wechselseitigen Fragen und Antworten, also einer Lernerfolgskontrolle, verbunden sei. Zudem finde ein "abschließendes Q&A" (also Fragen und Antworten) statt. Schließlich zeige auch der Umstand, dass nach dem Vertrag nur nach einem "erfolgreichen Coaching" ein "Abschlusszertifikat" zur Verfügung gestellt werde, dass der Vertrag eine Lernkontrolle vorsehe.
Ob der Kläger als Verbraucher anzusehen sei, könne dahinstehen, da das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Unternehmer Anwendung finde. Zum einen lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes keine Beschränkung auf Verbraucher entnehmen, zum anderen bedürften auch Unternehmer des vom Gesetz bezweckten Schutzes vor unseriösen Anbietern. Die Angebote richteten sich gerade an Teilnehmer, die eine neue Existenz aufbauen wollten. Solchen Teilnehmern dürfte häufig eine unternehmerische Erfahrung fehlen, weshalb sie in vergleichbarer Weise wie Verbraucher schutzbedürftig seien.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.
1. Die von der Beklagten als "E-Commerce Master Club" angebotenen Dienstleistungen sind Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Nach dieser Vorschrift ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene entgeltliche Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.
aa) Die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" sind unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - "gleichgültig welchen Inhalts" - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7; Senat, Urteil vom 12. Juni
- III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 21). Eine irgendwie geartete "Mindestqualität" der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig ist (Senat aaO mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Beklagte an den Kläger vereinbart. Ausweislich der die vertraglich geschuldeten Leistungen beinhaltenden Programmbeschreibung, die der Senat selbst auslegen kann, da es sich um einen von der Beklagten gestellten Formularvertrag handelt (vgl. Senat aaO Rn. 22 mwN), sollte der Schwerpunkt des "E-Commerce Master Clubs" in den Modulen liegen, in denen mittels Videomaterials Wissensinhalte vermittelt werden sollten, wie dies das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch das Angebot des "Zugriffs auf drei wöchentliche Coaching-Calls" sollte nach dem Vertrag der Wissensvermittlung dienen, was sich insbesondere darin zeigt, dass diese "themenbasierend" - zu verstehen als "themenbasiert" - mit einem (lediglich) "abschließenden Q&A" durchgeführt werden sollten. Soweit die Revision einwendet, es sei nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, sondern um die Erreichung eines bestimmten praktischen Ziels gegangen, verkennt sie, dass die in § 1 Abs. 1 FernUSG bezeichneten Kenntnisse nicht "abstrakt" sein müssen. Es ist daher unschädlich, dass die vermittelten Kenntnisse praktisch genutzt werden sollten. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Lehrinhalte "systematisch didaktisch aufbereitet" sind (so aber Revisionsbegründung S. 6 und 9). Der Zweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfordert gerade in solchen Fällen Schutz, in denen das Unterrichtsangebot eine solche Qualität nicht aufweist.
b) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal, wie das Berufungsgericht meint, bei Online-Schulungen in jedem Fall erfüllt ist, kann dahinstehen. Denn der Schwerpunkt des Vertrags lag in dem lebenslangen Zugriff auf den aus sechs Modulen bestehenden Videokurs, auf den der Zugriff im "Mitgliederbereich" eingeräumt wird, sowie in den als Bonus angebotenen Videos "zu diversen wichtigen Themen". Diese sind als asynchron zu werten und erfüllen damit die Voraussetzungen einer "räumlichen Trennung" (vgl. Senat aaO Rn. 25 f), was auch die Revision nicht in Abrede stellt.
Nach der Vertragsgestaltung der Beklagten liegt der Schwerpunkt ihres Angebots in der von ihr so bezeichneten Mitgliedschaft im "E-Commerce Master Club". Hierfür spricht bereits, dass der "Zugang zum Mitgliederbereich" in der "Programmübersicht" an erster Stelle und dadurch hervorgehoben genannt ist. Zudem wird der Zugang zum Mitgliederbereich, in dem der Videokurs bereitgestellt ist, "lebenslänglich" mit "unbegrenztem Zugriff" gewährt. Auch dies deutet darauf hin, dass hierin der Schwerpunkt des Angebots liegt, hinter den der nur 12-monatige "Zugriff auf drei wöchentliche Coaching Calls" zurücktritt. Schließlich ergibt sich allein aus der - wenn auch knappen - Bezeichnung der (Video-) Module, welche Lerninhalte durch das Angebot der Beklagten vermittelt werden sollten. Auch dies legt es nahe, dass die "Coaching Calls" lediglich optionale Hilfestellungen sind, die zum einen eine Lernerfolgskontrolle darstellen (dazu sogleich unter c), denen aber zum anderen darüber hinaus lediglich "themenbasierend", also bezugnehmend auf die Module des Videokurses, eine unterstützende Funktion zukommt.
Die Zusage, der Kunde habe die Möglichkeit, solange gecoacht zu werden, bis er einen Nettogewinn vor Steuern von monatlich 3.000 € mit seinem E-Commerce Business generiert, führt - entgegen der Darstellung des Beklagtenvertreters in der Revisionsverhandlung - nicht zu einer anderen Bewertung. Das gilt bereits deshalb, weil diese Zusage graphisch der Beschreibung des Inhalts des "E-Commerce Master Club" nachgestellt ist und damit ein Verständnis zulässt, dass sie lediglich die zuvor beschriebenen Leistungen werbend anpreist, nicht aber ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält. Dies ergibt sich zudem daraus, dass sich die Zusage auf "dieses Coaching" und damit auf die diesbezügliche Leistungsbeschreibung bezieht, woraus sich überdies die zeitliche Befristung auf zwölf Monate ergibt. Jedenfalls bleibt offen, wie die Zusage "gecoacht zu werden" umgesetzt werden sollte, namentlich, ob dies wiederum mittels eines asynchronen Unterrichts - zum Beispiel durch Hinweise auf einschlägige aufgezeichnete Lernvideos oder die Teilnahme an der "exklusiven FacebookGruppe" - erfolgt. Schließlich ließe die Voraussetzung "100 % Umsetzung aller beschriebenen Schritte und Umsetzung der von den Coaches gegebenen Tipps und Verbesserungsvorschlägen" der Beklagten Raum, bei geringfügigsten Abweichungen und damit nahezu willkürlich eine gegebenenfalls versprochene Unterstützung einzustellen. Die fragliche Zusage kann daher nicht zu einem Verständnis führen, der Schwerpunkt des Vertrages läge auf synchronen (Beratungs-)Leistungen der Beklagten.
Soweit die Revision geltend macht, der Schwerpunkt des Vertrags liege in den Coaching-Calls, da der zeitliche Umfang des Videokurses nur 29,6 Stunden betrage, während die Coaching-Calls insgesamt 208 Stunden in Anspruch nähmen, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich eine derartige Zeitaufteilung aus dem insofern allein maßgeblichen Vertragsinhalt (vgl. Senat aaO Rn. 24) nicht entnehmen lässt. Ob die Coaching-Calls auch deshalb als asynchroner Unterricht anzusehen sind, weil sie, wie die Beklagte allerdings bestreitet, zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 26), kann deshalb auf sich beruhen.
c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).
Ein hierauf gerichteter Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Leistungsprogramm der Beklagten. Dort ist zum einen vorgesehen, dass in den Coaching Calls abschließend ein "Q&A zu allen Themen und Fragen" durchgeführt wird. Zum anderen kann die Zusage eines Zugangs zum "VIP E-Mail Support" und zur "exklusiven Facebook-Gruppe" nur dahin ausgelegt werden, dass mittels dieses Zugangs Fragen gestellt werden können, damit der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden. Zudem hat die Beklagte dem Teilnehmer in dem Vertrag auch zugesagt, solange gecoacht zu werden, bis er einen bestimmten Nettogewinn erzielt, sofern er alle beschriebenen Schritte und die von den Coaches gegebenen "Tipps und Verbesserungsvorschläge" zu "100%" umsetzt. Auch dies muss ein Teilnehmer dahin verstehen, dass er befähigt wird, die (insbesondere in den Video-Modulen) beschriebenen Schritte zu erfassen und anzuwenden, was es einschließt, durch Nachfragen ein eventuelles Fehlverständnis aufzudecken und mit Hilfe der ihm erteilten Tipps und Verbesserungsvorschläge gegebenenfalls zu korrigieren. Danach schuldete die Beklagte eine individuelle Anleitung, die dem Teilnehmer eine Lernkontrolle ermöglichen sollte.
d) Das Berufungsgericht konnte offenlassen, ob der Kläger den Vertrag als Unternehmer oder Verbraucher abgeschlossen hat, denn § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 FernUSG sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auch dann anwendbar, wenn der Kläger ihn nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 31 ff).
2. Das von der Beklagten angebotene Programm ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.
Herrmann Remmert Arend Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu signieren.
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.09.2024 - 9 O 505/24 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2024 - 2 U 123/24 - Verkündet am: 2. Oktober 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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