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4 StR 138/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 138/21 BESCHLUSS vom 22. Juni 2021 in der Strafsache gegen alias:

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR138.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2021 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls und unbefugter Nutzung „eines Fahrrades“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellungsentscheidung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe – unter teilweise unzutreffender Bezeichnung der Tat – wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) verurteilt worden ist. Der Senat vermag der Verfahrensakte nicht sicher zu entnehmen, ob der gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag wirksam gestellt worden ist. Der die Tat betreffende Strafantrag vom 30. März 2020 lässt nicht erkennen, ob er entgegen § 77 Abs. 3 StGB von dem seinerzeit minderjährigen Geschädigten selbst oder von dessen Mutter unterzeichnet wurde und ob diese gegebenenfalls allein sorgeberechtigt und daher zu einer wirksamen Antragstellung in der Lage war.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren, einem Jahr sowie vier Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall festgesetzte Geldstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28.01.2021 ‒ 20 KLs 33/20 - 701 Js 738/20

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