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III ZB 2/23

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 1/23 III ZB 2/23 BESCHLUSS vom 16. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:160223BIIIZB1.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 und 1. Dezember 2022 - 5 S 83/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe:

I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, wobei sie sich durch ihren - nicht als Rechtsanwalt zugelassenen - Sohn vertreten lässt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete - vom Sohn der Klägerin eingelegte - Berufung hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls als unzulässig verworfen.

Dagegen wendet sich die Klägerin - wiederum vertreten durch ihren Sohn - mit ihrer unter anderem als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch bereits deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 und § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und begründet hat.

Dessen ungeachtet hat die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der landgerichtliche Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Die Verwerfung der Berufung war mit Blick auf den bereits vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtmäßig. Dass es auf der Grundlage internationaler Verträge oder Abkommen Rechtsbehelfe geben mag, die auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden können (vgl. etwa Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198 = EMRK; Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), vermag daran nichts zu ändern. Auf die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 ZPO als Vorschrift zwingenden Rechts hat dies - entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin keinen Einfluss.

2. Auch was die Anhörungsrüge anbelangt, hat eine Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier nicht (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) - ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Remmert Arend Böttcher Liepin Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 18.08.2022 - 112 C 33/21 LG Bonn, Entscheidung vom 14.11.2022 - 5 S 83/22 -

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